Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufs-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kaspar Lüther GmbH & Co. KG, Gunzenhausen
1 Allgemeines
(1) Vertragsangebote und Vertragsannahmen erfolgen nur zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
(2) Der Besteller/Lieferant erkennt durch Auftragserteilung/Auftragsbestätigung die nachfolgenden Geschäftsbedingungen an. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingun- gen bedürfen zur Annahme einer ausdrücklichen, individuellen Bestätigung. Anderslautende Bedingungen werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann nicht wenn dem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2 Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich.
3 Lieferung
(1) Unsere Lieferzeiten werden nach besten Gewissen angegeben. Sie sind unverbindlich.
(2) Ereignisse höhere Gewalt, die uns an der rechtzeitigen Ausführung der uns erteilten Aufträge hindern, berechtigen uns, von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurück zu treten. Schadensersatzansprüche des Bestellers können nicht geltend gemacht werden. Führt eine Betriebsstörung oder ein Arbeitskampf zur Unmöglichkeit der Lieferungsverpflichtung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Kommt es zu einer Lieferverzögerung, gilt die Lieferfrist als angemessen verlän- gert.
(3) Teillieferungen durch uns sind zulässig.
(4) Lieferungen an uns erfolgen frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung hat der Lieferant zu tragen.
(5) Versand und Zustellungen an unsere Kunden erfolgen in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung.
(6) Bei Lieferungen an uns ist die Verpackung im vereinbarten Preis enthalten.
4 Beistellungen
Beistellungen von Einzelteilen und Materialien sowie die leihweise Überlassung von Werkzeugen durch unsere Besteller müssen rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit erfolgen. Für die Maßhaltigkeit der Beistellungen übernehmen wir keine Gewähr. Kostenlos erfolgte Beistellungen werden von uns gegen keinerlei Schäden, auch nicht gegen Feuerschäden versichert.
5 Werkzeuge
(1) Tritt eine Verzögerung bei Überprüfung der Ausfallmuster durch den Besteller ein, so sind die vereinbarten Werkzeugkos- ten spätestens 30 Tage nach Mustervorlage zu bezahlen.
(2) Die Werkzeuge werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet. Sofern keine Werkzeugvollkosten geleistet werden, bleibt das Werkzeug in unserem Eigentum. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge trägt der Besteller.
(3) Sämtliche angefertigte Werkzeuge werden, unabhängig von der Verrechnung, von uns gegen keinerlei Schäden, auch nicht gegen Feuer versichert. Dies gilt auch für uns leihweise über- lassener Werkzeuge.
(4) Von uns beigestellte Gegenstände bleiben unser Eigentum und dürfen für Dritte nicht verwendet werden. Überzählige Einzelteile und beigestellte Gegenstände und Zeichnungen sind sofort nach Erledigung des Auftrages an uns zurückzugeben.
6 Gewährleistungen
(1) Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr.
(2) Beanstandungen unserer Kunden müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung oder, falls der Mangel erst später erkennbar wird, unverzüglich nach Erkennbarkeit uns gegenüber schriftlich geltend gemacht werden.
(3) Uns ist Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen an Ort und Stelle nach zu prüfen. Beanstandete Teile sind auf unser Verlangen an uns zurück zu senden. Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung sind nicht statthaft.
(4) Nicht verwendete Teile werden nach unserer Wahl unter Rückerstattung des berechneten Preises zurück genommen oder durch neue der ursprünglichen Bestellung entsprechenden Teile gegen Rückgabe der nicht verwendbaren Teile ab unserem Werk kostenlos ersetzt. Können die reklamierten Teile nachgearbeitet werden, so sind wir auch zur Nacharbeit berechtigt.
(5) Bei Nach-, Oberflächen-, Warm- und sonstigen Behandlungen unserer Produkte durch Dritte sind wir lediglich verpflichtet, unsere gegen Dritte bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
(7) Durch Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die Rechte unseres Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bleiben bestehen, wenn die Nachbesserung des Mangels bei einer schriftlich gesetzten angemessenen Ausschlussfrist durch den Kunden endgültig fehlschlägt.
7 Haftung
(1) Soweit nicht in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden, sind Schadensersatzansprüche, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß § 284 BGB.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Mit der Verwendung unserer Produkte (Weiterverarbeitung, Einbau usw.) stellen uns unsere Kunden von jedweden Schadensersatzansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechts- grund, im Innenverhältnis frei.
8 Schutzrechte
Wir sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob durch eingesandte Zeichnungen, Skizzen oder Muster Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung für Rechtsverletzungen von Schutzrechten Dritter wird nicht übernommen. Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Entsprechendes gilt für unsere Lieferanten hinsichtlich der Lieferung und Benutzung der bei diesen bestellten Gegenständen.
9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der über die Lieferung ausgestellten Rechnung oder andere Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Das Eigentum an Werkzeugen geht erst dann auf den Besteller über, wenn alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwendung des Werkzeuges bestanden, beglichen sind.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Er ist verpflichtet, unseren Eigentumsvorbehalt an seine Käufer weiter zu geben und tritt seine aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritter in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Der Besteller ermächtigt uns, diese Forderungsabtretung in seinem Namen dem Dritten mitzuteilen.
(3) Verpfändung und Sicherungsübereignung unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist dem Besteller untersagt.
(4) Von einer bevorstehenden Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums hat uns der Besteller sofort durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Verträge und Rechtshandlungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort im Falle der Lieferung oder Bestellung ist Gunzenhausen. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten richtet sich nach unserem Geschäftssitz.
11 Salvatorische Klausel
Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Das selbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages sich eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke ergibt.
Stand: Mai 2009